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# § 12a NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Ruhen der Fischerei

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12).

(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen Teilabschnitt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

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Zitiervorschlag: § 12a NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/12a

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