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# § 10 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Mit dem Eigentum an einem Grundstückverbundene selbständige Fischereirechte

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das Recht.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/10

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