(1) Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan.
(2) Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist bei den Trägern der Bauleitplanung anzufragen, welche Bauleitpläne sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen, und bei den Fachplanungsbehörden, welche planerischen Festsetzungen bestehen.