Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder entfernt oder beschädigt.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften