nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Umfang der Duldungspflicht

DVO--LNatSchG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf

1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden,

2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und

3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.

Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.

(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.

---

Zitiervorschlag: § 18 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
