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§ 18 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Umfang der Duldungspflicht

DVO--LNatSchG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf

1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden,

2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und

3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.

Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.

(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.