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§ 17 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Höhe der Abgabe

DVO--LNatSchG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten.

Abschnitt VI

Markierung von Wanderwegen