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§ 14 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Duldungspflicht

DVO--LNatSchG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.

Abschnitt V

Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe