Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
Abschnitt V
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe