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# § 13 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Art der Kennzeichen

DVO--LNatSchG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder gemäß Anlage 2 kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.

(2) Die Schilder haben nach näherer Maßgabe der Anlage 2 die Form eines auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreiecks mit einer Seitenlänge von 90 cm. 1 cm von der Außenkante verläuft ein 8 cm breiter dunkelgrüner Randstreifen auf weißem Grund. Im oberen Drittel des weißen Felds steht in dunkelgrüner Schrift entsprechend der Art der geschützten Fläche oder des geschützten Objekts die Bezeichnung ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil", ,,Geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark". Im unteren Drittel des Schilds ist in schwarzer Farbe ein nach rechts gewendeter, fliegender Seeadler darzustellen. Für Naturdenkmale soll regelmäßig, für geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope kann das gleiche Schild in verkleinerter Form mit einer Seitenlänge von 15 cm und der Aufschrift ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil" oder ,,Geschützter Biotop" verwendet werden.

(3) Auf zusätzlichen Schildern kann auf die wesentlichen Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder das Schutzobjekt gelten.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/13

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