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# § 12 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligte Behörden, Stellen und Verbände

DVO--LNatSchG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören:

1. die Gemeinde, sofern sie die Verordnung nicht selbst erläßt,

2. der Kreis, sofern er die Verordnung nicht selbst erläßt,

3. die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer,

4. die untere Forstbehörde, wenn es sich um Wald handelt,

5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,

6. die Bezirksplanungsbehörde, wenn es sich um eine Maßnahme von regionaler Bedeutung handelt,

7. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,

8. der Beirat bei der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erläßt,

9. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und

10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.

Abschnitt IV

Kenntlichmachung von Schutzgebieten und -objekten

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Zitiervorschlag: § 12 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/12

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