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§ 10 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Kartographische Grundlagen

DVO--LNatSchG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kartographische Grundlage für den Landschaftsplan ist die Deutsche Grundkarte oder, soweit sie noch nicht vorhanden ist, eine geeignete Vorstufe der Deutschen Grundkarte; die kartographische Grundlage kann bis auf den Maßstab 1:15000 verkleinert werden.