(1) Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz gestellt, oder ist die Gründung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz angezeigt, so arbeitet die untere Forstbehörde nach Erörterung mit dem Forstausschuß einen Plan aus.
(2) Der Plan enthält
1. die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,
2. ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),
3. im Falle des § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft,
4. Vorschläge für die Aufgaben, die über die Mindestaufgaben nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz hinausgehen, und
5. die voraussichtliche Höhe der von der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erhebenden Umlage.
(3) Die untere Forstbehörde hört zu dem Plan die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und die Flurbereinigungsbehörde. Sie ermittelt ferner, ob anderweitige Planungen der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft entgegenstehen. Sie legt den Plan sodann mit den Stellungnahmen der genannten Behörden und Stellen der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor. Vor der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hört die höhere Forstbehörde den bei ihr eingerichteten Forstausschuß (§ 66 Landesforstgesetz).