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# § 4 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für Waldwirtschaftsgenossenschaften

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den gemeinsamen Betriebsplan der Waldwirtschaftsgenossenschaften gilt § 1 mit folgender Maßgabe

1. die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist aus den Hiebs- oder Nutzungssätzen der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Einzelbetriebe herzuleiten,

2. im Erläuterungsbericht sind die Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung im Walde besonders darzustellen,

3. die Forstbetriebskarte ist für den Gesamtbereich der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erstellen.

(2) Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1 aufgestellt werden.

(3) Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3.

Zu § 36:

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/4

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