Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 17 Landesforstgesetz).
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Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 17 Landesforstgesetz).