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§ 6b NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Forstwirtschaftlicher Wegebau

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.

Dritter Abschnitt

Forstliche Rahmenplanung, Sicherung

der Funktionen des Waldes bei Planungen

und Maßnahmen von Trägern

öffentlicher Vorhaben