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# § 6a NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen noch außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

(2) Die Verwertung von Abfällen im Wald ist der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Verwertung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Verwertung eine Gefahr für den Wald und die seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

(3) Abfälle im Wald werden auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben; dies gilt nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Auf Verlangen des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers sind die Abfälle getrennt zu übergeben. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land über, soweit der Forstbehörde Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstehen.

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Zitiervorschlag: § 6a NW_26994 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/6a

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