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# § 67 NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Berufsbezeichnung

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn

1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe mit dem entsprechenden Einstiegsamt des öffentlichen Dienstes entspricht und

2. eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.

Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz ,,im Privatdienst" geführt werden.

(2) Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten

1. die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

2. denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist.

Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit, für die sie verliehen ist.

(3) Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 67 NW_26994 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/67

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