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§ 23 NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Genossenschaftsausschuß

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.