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# § 7 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgebotsverfahren

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

1. der Anteilberechtigte oder sein Aufenthaltsort länger als zehn Jahre der Waldgenossenschaft unbekannt sind und

2. der Anteilberechtigte während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt noch Leistungen erbracht noch Erklärungen abgegeben hat.

(2) Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschlußurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu. Das Anteilgrundbuch ist zu schließen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/7

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