Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.
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Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.