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# § 45 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Anteilgrundbücher

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Anteilberechtigungen, auf die nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke keine Anwendung fanden, sind § 42 Abs. 2 und 3 erst dann anzuwenden, wenn für sie das Anteilgrundbuch angelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die Übertragung und Verpfändung des Anteils nach bisherigem Recht.

(2) Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, ist das vorhandene Grundbuchblatt oder die Eintragung im gemeinschaftlichen Grundbuchblatt nach § 4 der Grundbuchordnung das Anteilgrundbuch im Sinne von § 42 Abs. 2.

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Zitiervorschlag: § 45 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/45

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