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§ 40 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Gründungsversammlung

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Lagerbuches ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft, zum Mindestinhalt der Satzung und zu den Feststellungen des vorläufigen Lagerbuches kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der höheren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der höheren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Eigentümer, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Neubildung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Eigentümer, die zugleich zwei Drittel der Anteile vertreten, der Neubildung zustimmen. Die Zustimmung zur Neubildung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung und zum vorläufigen Lagerbuch ein.

(6) Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden oder des Vorstehers sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher läßt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muß innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder Vorsteher und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.