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# § 38 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Erste Versammlung

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die neue Waldgenossenschaft entstanden, lädt die untere Forstbehörde die Mitglieder zur ersten Versammlung unter Beifügung eines Satzungsentwurfs mit einer Frist von vier Wochen ein. In dieser Versammlung ist über die Satzung zu beschließen sowie der Vorstand und der Vorsitzende zu wählen. Im übrigen findet § 10 Anwendung.

(2) Die Leitung der ersten Versammlung obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem Leiter der unteren Forstbehörde oder seinem Vertreter.

(3) Das Lagerbuch (§ 4) ist entsprechend den Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes aufzustellen.

Fünfter Abschnitt

Neubildung von Waldgenossenschaften

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Zitiervorschlag: § 38 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/38

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