§ 150 des Flurbereinigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterlagen der zuständigen unteren Forstbehörde zu übersenden sind.
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§ 150 des Flurbereinigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterlagen der zuständigen unteren Forstbehörde zu übersenden sind.