Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere Zusammenlegungsbehörde zuständig.
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Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere Zusammenlegungsbehörde zuständig.