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# § 22 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebspläne, Betriebsgutachten

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bewirtschaftung von Genossenschaftswald über 100 ha nach Betriebsgutachten zulassen, soweit dies nach der Beschaffenheit des Waldes begründet ist. Sie kann die Waldgenossenschaft von der Pflicht, den Genossenschaftswald nach Betriebsgutachten zu bewirtschaften, zeitweilig oder dauernd befreien, wenn sich der Wald nach Größe und Beschaffenheit zu einer planmäßigen Bewirtschaftung nicht eignet.

(3) Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten nach Form und Mindestinhalt den auf Grund des Landesforstgesetzes für den Privatwald erlassenen Vorschriften nicht entsprechen oder erheblich gegen die nach § 21 geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze verstoßen.

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Zitiervorschlag: § 22 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/22

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