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§ 18 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösungsverfahren

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 1 hat die höhere Forstbehörde die Auflösung der Waldgenossenschaft festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist dem Mitglied zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Im Falle des § 17 Abs. 2 ist die Auflösung von der Waldgenossenschaft unter Darlegung der Voraussetzungen bei der höheren Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung vor, so erläßt die höhere Forstbehörde den Auflösungsbescheid und bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung. Der Auflösungsbescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen. Ist der Auflösungsbescheid unanfechtbar geworden, so stellt die höhere Forstbehörde dies durch Bekanntgabe in ihrem Amtsblatt fest.

(3) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 bedarf es zur Auflösung keines Antrages der Waldgenossenschaft. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.