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# § 10 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Die Satzung muß den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und Regelungen enthalten über

1. Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Anteilberechtigung,

3. Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können,

4. Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- sowie die Rechnungsführung.

(3) Der Name muß die Bezeichnung ,,Waldgenossenschaft" enthalten. In Verbindung damit können andere, insbesondere die bisher üblichen Bezeichnungen geführt werden.

(4) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(5) Hat sich die Waldgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung gegeben, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/10

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