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# § 3 NW_26988 (Nordrhein-Westfalen) — Erhebungsstellen

Fn 4  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Erhebungsunterlagen anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.

(2) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten; sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26988/3

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