(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Gesetzsamml. S. 105) außer Kraft. Die auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1887 durch die Auseinandersetzungsbehörden (Landeskulturbehörden) in der Vergangenheit getroffene Regelung der Vertretung und Verwaltung wird hinfällig.