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# § 2 NW_26950 (Nordrhein-Westfalen) — Siedlungsverfahren

Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren nach den Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit nach Absatz 1 gilt einschließlich der Freiheit barer Auslagen auch für die Fälle, in denen ein Grundstück aus der Zwangsvollstreckung für Siedlungszwecke erworben wird.

(3) Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Siedlungsbehörde oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes bestätigt, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_26950 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26950/2

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