(1) .
(2) Dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium) bleibt die Genehmigung zur Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, zur Zerteilung eines Rentengutes und zur Abveräußerung von Teilen eines solchen gemäß § 29 sowie zur Kapitalablösung gemäß § 32 und § 38 des Preußischen Landesrentenbankgesetzes in der Neufassung vom 1. August 1931 vorbehalten....
(3) Die erforderliche Entscheidung des Ministeriums haben die Flurbereinigungsbehörden einzuholen.
(4) .
(5)