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§ 1 NW_26932 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen"

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" in der Stadt Diemelstadt, Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.