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# § 3 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Mindestbeitrag(zu § 6 Abs. 2 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Veranlagungsregeln enthalten Angaben über die Bildung von Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppen werden in Anlehnung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 AggerVG aufgeführten Aufgabenbereiche gebildet.

(2) Als Mindestbeitrag für die Begründung der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen erreicht oder überschreitet. Dieser beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG

1. Für die Abwassereinleiter (Direkt- und Indirekteinleiter) 2.500 Euro.

2. Für die übrigen Beitragsgruppen 50 Euro.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/3

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