Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung finden erstmals Anwendung bei der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ab der 2. Amtsperiode.
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Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung finden erstmals Anwendung bei der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ab der 2. Amtsperiode.