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§ 19 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Absatz 1 Nr. 2 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AggerVG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro,

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 Euro.