Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AggerVG gelten bei
1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro,
2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 Euro.
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Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AggerVG gelten bei
1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro,
2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 Euro.