Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.
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Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.