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§ 14 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Sachliche Zuständigkeiten(zu § 22a AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.