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§ 2 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Haushaltsplan

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind die erforderlichen Anlagen beizufügen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich

1. eingehenden Einnahmen

2. zu leistenden Ausgaben

3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Er ist die Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (Vermögenshaushalt) darzustellen.

(5) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.