(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben die Aufgabe übernehmen, Maßnahmen nach § 31 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung ihrer Mitglieder zu organisieren und zu koordinieren.
(2) Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 2 Nummer 9 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des Landeswassergesetzes.