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# § 13 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliche Bekanntmachungen

NRW AGWVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde werden dadurch bewirkt, daß die Aufsichtsbehörde den vollständigen Wortlaut ihrer Mitteilung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntmacht. Außerdem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand und die Fundstelle ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Liegt das Verbandsgebiet in den Bezirken mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden, ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 1 auch in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über ein amtliches Veröffentlichungsblatt verfügt, hat die Veröffentlichung ortsüblich zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann stattdessen auch in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung veröffentlichen; in diesem Fall hat sie den vollständigen Wortlautder Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.

(2) Die Kosten der Bekanntmachungen nach Absatz 1 trägt der Verband.

(3) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für seine Mitglieder bzw. die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbandes vorgenommen werden.

Dritter Teil

Gebühren

(zu § 69 WVG)

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Zitiervorschlag: § 13 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/13

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