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§ 10 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtplanmäßige Ausgaben

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sind der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und festzusetzen.