Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NiersVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 entsprechend.
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Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NiersVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 entsprechend.