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# § 23b NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleitenvon Niederschlagswasser(§ 65 Abs. 2 LWG)

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufwendungen des Niersverbandes zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser verteilen sich auf diejenigen Mitglieder in der Gruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz, die den verbandlichen Abwasserbehandlungsanlagen Niederschlagswasser zuführen. Maßgebend für die Verteilung ist die Anzahl der Einwohner, die am 31. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres an die öffentlichen Kanalisationsnetze der Mitglieder angeschlossen sind, aus denen verbandlichen Anlagen Niederschlagswasser zugeführt wird.

(2) Steht bestandskräftig fest, dass das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem öffentlichen Kanalisationsnetz nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 Landeswassergesetz für ein nach dem 31. Dezember 2008 beginnendes Veranlagungsjahr abgabefrei bleibt, mindert sich bei denjenigen Mitgliedern, deren Einwohner an dieses Kanalisationsnetz angeschlossen sind, der Beitrag nach Absatz 1 für das jeweils zeitlich nächste zu veranlagende Wirtschaftsjahr um einen Betrag, der dem nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz zu ermittelnden Abgabebetrag entspricht. Dabei ist der Abgabebetrag auf Grundlage der Zahl der am 31. Dezember des maßgeblichen Veranlagungsjahres an das betreffende öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossenen Einwohner des jeweiligen Mitgliedes zu ermitteln.

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Zitiervorschlag: § 23b NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/23b

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