nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Regelungdes Grundwasserstandes sowie Ausgleichwasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NiersVG)

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird Grundwasser oder Wasser oberirdischer Gewässer dem Verbandsgebiet auf Dauer in erheblichem Umfang entzogen, haben die Wasserentnehmer Beiträge zu zahlen, soweit sie den Entzug nicht durch entsprechende Ersatzwasserlieferung in voller Höhe ausgleichen. Der Beitrag bemißt sich nach den Kosten für die Aufwendungen des Niersverbandes, die für eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Wasser für die entzogene Wassermenge notwendig wären. Er ist zu 10% für die Regelung des Wasserabflusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG) und zu 90% für die Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG) zu verwenden.

---

Zitiervorschlag: § 21 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
