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# § 20 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NiersVG)

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand verteilt sich zunächst vorab auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen des Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Niersverbandsgesetz weitergehende Vorteile haben, entsprechend dem Verhältnis dieser weitergehenden Vorteile.

Im Übrigen verteilt sich die verbleibende Beitragslast auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember des Veranlagungsjahres.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/20

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