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§ 13 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Niersverband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22 a NiersVG ein. Der Vorstand kann Einzelheiten der Einführung zeitlich und sachlich regeln. Soweit und solange ein Wirtschaften nach einem Haushaltsplan erfolgt, findet das kommunale Haushaltsrecht NW entsprechende Anwendung. Im einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts- und Kassenordnung.

(2) Sofern § 22 a Abs. 3 NiersVG auf die Bestimmungen der EigVO NW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Werkleitung und der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors als auf den Vorstand übertragen und die des Werkausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.

(3) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung.