(1) Der Vorstand legt dem Verbandsrat zur Zustimmung die Entwürfe der Übersichten nach § 3 Abs. 2 und 3 NiersVG rechtzeitig vor.
(2) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist möglichst eine Projektbewertung sowie eine Abschätzung der jährlichen Folgekosten beizufügen.