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# § 10 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußbuch,Entschädigung(Zu § 18 NiersVG)

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen.

(2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates über die Verbandsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von 6 Wochen zugeleitet werden.

(4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsplanes beschließt. Fahrtkosten für die Anreise vom Wohnort bzw. Dienstsitz werden auf Antrag nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/10

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