(1) Die Verbandsversammlung besteht aus höchstens 101 Delegierten.
(2) Eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt einhundertstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 WupperVG zu berücksichtigenden Jahresbeiträge der Mitglieder. Bei der Ermittlung nach Satz 1 und der Ermittlung von Beitragseinheiten eines Mitgliedes zählt das Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung nicht mit.
(3) Jede in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WupperVG genannte Mitgliedergruppe bildet eine Stimmgruppe.
(4) Der Vorstand erstellt rechtzeitig vor der Neubildung der Verbandsversammlung eine nach Stimmgruppen geordnete Liste, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, ihre durchschnittlichen Jahresbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 WupperVG, die Höhe einer Beitragseinheit sowie die auf die Mitglieder entfallenden Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates stellt jedem Mitglied einen die jeweilige Stimmgruppe betreffenden Auszug aus der Liste unverzüglich nach der Aufstellung mittels eingeschriebenen Briefes zu.