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§ 16 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jahresbeiträge sind nach dem Beitragsbescheid in 4 Teilbeträgen zu zahlen, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig werden. Der nach dem endgültigen Beitragsbescheid oder dem endgültigen Nachtragsbeitragsbescheid zu zahlende Betrag ist in einem Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.